· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bereitschaftsdienste zur allgemeinen Notfallversorgung sind umsatzsteuerbefreit
von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat. de
| Reine ärztliche Bereitschaftsdienste zur allgemeinen Notfallversorgung in einem Landkreis, bei denen sich ein niedergelassener Arzt jederzeit zum Einsatz für notärztliche Behandlungen bereithält, sind steuerfreie Heilbehandlungen. Sie sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist nicht nur Voraussetzung für eine Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) mit umfasst (Finanzgericht [FG] Niedersachsen Urteil vom 23.01.20, Az. 11 K 186/19, Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Der in eigener Praxis tätige Arzt arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im Rettungsdienst eines Landkreises als leitender Notarzt mit. Er wurde dabei an bestimmten Tagen im Monat für 24 Stunden durchgehend als Notarzt eingesetzt. Für die Bereitschaftszeiten erhielt er pauschal 20 Euro die Stunde. Für den einzelnen Einsatz wurde keine Extravergütung gezahlt. Während der Bereitschaftszeiten durfte er sich höchstens 1 km von der Rettungswache entfernt aufhalten. Neben seiner Tätigkeit als Notarzt für die Rettungswache war der Kläger noch als Notarzt für die zentrale Notfallpraxis einer Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Das Finanzamt sah die Notarzthonorare und ZNP-Erlöse als umsatzsteuerpflichtig an.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des FG sind reine Bereitschaftsdienste zur allgemeinen Notfallversorgung in einem Landkreis als Heilbehandlungen einzustufen, wenn sich ein Arzt jederzeit zum Einsatz bereithält.
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