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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Privat- statt Kassenrezept bei GKV-Patienten: Schadenersatz droht

    (mitgeteilt von RA Sebastian Kierer, Gießen, www.hfbp.de)

    | Ärzte sind verpflichtet, bei jeder Verordnung das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten - bei einem Kassenpatienten eine GKV-Leistung auf einem Privatrezept zu verordnen, widerspricht diesem Gebot. |

     

    Gemäß dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) müssen verordnete Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Diese Grundsätze sind insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Eine abweichende Handhabe - wie zum Beispiel durch die Verordnung eines „Privatrezepts“ anstatt eines für den Patienten günstigeren „Kassenrezepts“ - widerspricht den Vorschriften des SGB V. Der behandelnde Arzt kann sich insoweit gegenüber dem Patienten, der etwaige Kosten für das Arzneimittel von seiner Krankenkasse nicht erstattet bekommt, schadenersatzpflichtig machen. Ob und inwieweit ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt bestehen kann, ist jedoch stets anhand des konkreten einzelfallabhängigen Sachverhalts zu beurteilen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 38846240