· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Ärzte profitieren von Informationsfreiheitsgesetzen
von RA, FA für Medizinrecht Dr. Ronny Hildebrandt, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Viele Vertragsärzte kennen das Problem: Um Widersprüche zum Beispiel in Honorarstreitigkeiten oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen qualifiziert begründen zu können, ist es häufig erforderlich, auf Daten zurückzugreifen, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorhanden sind, von dieser jedoch weder veröffentlicht, noch im Einzelfall auf Antrag zugänglich gemacht werden. Dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf jedoch eine klare Absage erteilt ( Urteil vom 14.2.2012, Az: 26 K 1653/11 ). |
Ärztin benötigte Daten zur Beweisführung im Widerspruchsverfahren
Insbesondere fachgruppenspezifische Abrechnungs- bzw. Verordnungsdaten haben zahlreiche KVen in der Vergangenheit allzu häufig als Herrschaftswissen behandelt und den betroffenen Vertragsärzten auch dann vorenthalten, wenn sie einen entsprechenden Auskunftsantrag gestellt haben. Das VG Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass die KV einer klagenden Internistin mit dem Schwerpunkt Angiologie die von ihr begehrte Auskunft zu erteilen hat. Und zwar sowohl über die Entwicklung der Anzahl der dem Honorartopf „Angiologie“ zugeordneten Ärzte als auch über die von diesen getätigten Leistungsanforderungen. Die Internistin benötigte diese Informationen, um die Rechtmäßigkeit der RLV-Zuweisungsbescheide überprüfen und in den von ihr betriebenen Widerspruchsverfahren sachgerecht argumentieren zu können.
Informationsfreiheitsgesetz gilt auch in Bezug auf KVen
Das Gericht stützt den Anspruch auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person gegenüber den im Gesetz genannten öffentlichen Stellen (hierzu zählen auch die KVen) Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn die gewünschten Informationen erst aus den bei der KV vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssten. Soweit aufgrund von Ausnahmebestimmungen (zum Beispiel zum Schutz personenbezogener Daten oder von Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen) eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs geboten sei, dürfe die KV die Auskunft nicht gänzlich verweigern, sondern müsse gegebenenfalls eine Schwärzung von Datenbestandteilen bzw. Trennung von Akten vornehmen. Dieser Aufwand sei grundsätzlich von der KV zu leisten. Die von der Internistin gewünschten Informationen über die Entwicklung der Anzahl der dem Honorartopf „Angiologie“ zugehörigen Ärzte sowie der entsprechenden Leistungsanforderungen würden - entgegen der Ansicht der KV - auch keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der KV enthalten bzw. betreffen.
FAZIT | Mittlerweile verfügen elf Bundesländer (Ausnahmen: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen) über Informationsfreiheitsgesetze. Betroffene Vertragsärzte sollten gegenüber ihrer KV daher auf Erfüllung der ihnen zustehenden Auskunftsansprüche bestehen und notfalls anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. |