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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Aufrechnung gegenüber Honoraransprüchen nach Insolvenz

    | Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist nicht berechtigt, mit ihrem aus zu hohen Abschlagszahlungen resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Honoraransprüche des insolventen Vertragsarztes aufzurechnen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Dies hat das Bundessozialgericht ( BSG) mit Urteil vom 17. August 2011 (Az: B 6 KA 24/10 R, Abruf-Nr. 113246 ) entschieden. |

     

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnete die beklagte KV mit Überzahlungen aus zu hohen Abschlagszahlungen vor Insolvenzeröffnung gegen laufende Honoraransprüche auf. Klage und Berufung des Klägers, mit denen dieser geltend gemacht hat, die KV sei nicht berechtigt, gegen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Honoraransprüche aufzurechnen, blieben erfolglos.

    Die Revision des klagenden Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die KV verpflichtet, die strittige Honorarforderung an den Kläger auszukehren, weil der vertragsärztliche Honoraranspruch nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Nach Auffassung des BSG war die Beklagte nicht berechtigt, mit ihrem aus zu hohen Abschlagszahlungen resultierenden Rückzahlungsanspruch gegen Honoraransprüche des insolventen Vertragspsychotherapeuten aufzurechnen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30685600