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  • 28.08.2023 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG kassiert Sonderregelung zur Zulassung: Kein Widerspruchsende wegen 200 Euro!

    | Jeder Hausarzt kommt im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit den Zulassungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in Kontakt, wenn es um die Zulassung geht. Die Zulassungsgremien entscheiden über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß SGB V und der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV). Die Entscheidung des Zulassungsausschusses erfolgt in Form eines Verwaltungsakts, gegen den der betroffene Arzt Widerspruch einlegen kann. Über den Widerspruch entscheidet der Berufungsausschuss. In § 45 Ärzte-ZV ist geregelt, dass der Widerspruch als zurückgenommen gilt, wenn die Widerspruchsgebühr in Höhe von 200 Euro nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird. Das Bundessozialgericht (BSG) kam zu dem Ergebnis, dass es für diese Regelung an einer Ermächtigungsgrundlage mangelt. Folglich ist sie rechtswidrig (Urteil vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 11/21 R)! |