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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG-Urteil erlaubt Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur

    | Honorarkürzungen für TI-Verweigerer sind rechtens. Auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.03.2024 bringen, das eine Klage einer gynäkologischen Praxis abwies, der das Honorar wegen der Verweigerung, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, gekürzt worden war (Az. B 6 KA 23/22 R). Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da es Signalwirkung für alle Praxisinhaber hat, die bisher den Anschluss an die TI verweigern. |

     

    Die Entscheidung des BSG

    Bereits seit 2019 sind Arzt- und Zahnarztpraxen gesetzlich verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Immer wieder wurden Bedenken zur Datensicherheit laut und auch die Kosten für Erstausstattung und Betrieb der TI führten zu Kritik am verordneten TI-Anschluss. Trotz der Sanktion eines gesetzlich vorgesehenen Honorarabzugs für TI-Verweigerer, entschieden sich einige Praxisinhaber gegen den Anschluss an die TI. Dass sie weiter mit dem Abzug leben oder sich anschließen müssen, stellte nun das BSG klar und folgte in der Argumentation dem Sozialgericht (SG) Mainz als Vorinstanz. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen, auch wenn der Gesetzgeber später weitere Regelungen erlassen und konkretisiert habe, so das BSG.

     

    Die Entscheidung des SG München

    Erst vor Kurzem entschied das SG München, dass Honorarkürzungen gemäß § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V Zahnärzten, Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen auferlegt werden können, wenn sie nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (Urteil vom 18.09.2023, Az. S 38 KA 5087/23). Das SG führt aus: Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V) und bieten keinen Raum für Ermessensentscheidungen oder die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Diese Kürzungen sind gesetzlich festgelegt und erfolgen bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur. Die genaue Höhe der Kürzungen und weitere Details können je nach spezifischen gesetzlichen Bestimmungen variieren.

     

    FAZIT | Praxen, die die TI-Anbindung ab 01.01.2019 nicht umsetzen, werden sanktioniert. Seither können die Honorare um 1 Prozent, seit April 2020 sogar um 2,5 Prozent gekürzt werden. Beharrliche „TI-Verweigerer“ sind gut beraten, die technischen Voraussetzungen für eine Anbindung an die TI in ihrer Praxis zu schaffen. Es gibt weitreichende Möglichkeiten sich die Kosten hierfür über die zuständige KV erstatten zu lassen. Die TI wird seitens der zuständigen Stellen als „die Datenautobahn des Gesundheitswesens“ angepriesen. Sie soll eine schnelle und sichere Kommunikation zwischen den einzelnen Leistungserbringern im Gesundheitswesen ermöglichen. Erst Anfang des Jahres ist das sog. eRezept und damit ein weiterer Baustein verpflichtend geworden. Auch wenn der tägliche Umgang mit der TI etliche Schwächen aufzeigt und häufig Probleme mit sich bringt, wird die Entwicklung nicht aufzuhalten sein. Vom Grundgedanken ist eine Digitalisierung sinnvoll und kann dazu beitragen, Abläufe zu erleichtern. Leider führen die derzeitige Umsetzung und Kommunikation eher zu Verwirrung als dass sie zu einer Arbeitserleichterung beiträgt. Diesbezüglich besteht dringender Verbesserungsbedarf!

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 16 | ID 49234567