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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Cave: Vollständige Honorarkürzung bei fehlender ärztlicher Leitung im MVZ!

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    | Es ist eine notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ, dass dieses tatsächlich über eine ärztliche Leiterin oder einen ärztlichen Leiter verfügt. Leistungen, die von einem MVZ erbracht werden, das keinen ärztlichen Leiter hat, der die Betriebsabläufe tatsächlich steuert und sicherstellt, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden, sind sachlich-rechnerisch zu berichtigen! Dies ist nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) München auch unabhängig davon, ob das MVZ weiter über eine Zulassung verfügt. Betroffen war ein zahnärztliches MVZ. Die Ausführungen des Gerichts lassen aber keine Zweifel daran, dass die Feststellungen auch für ärztliche MVZ gelten ( Urteil vom 29.02.2024, Az. S 49 KA 5037/23 ). |

    Sachverhalt

    Der klagende Krankenkassenverband wehrte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung des MVZ. Es ging um den Zeitraum vom 29.07.2021 bis zum 24.11.2021, in dem das MVZ ohne zahnärztliche Leitung gewesen sei und um Honorarberichtigungen in Höhe von 37.051,41 Euro. Beklagt wurde die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

     

    In den Verwaltungsverfahren ergab sich, dass die Trägergesellschaft des MVZ gegenüber der ärztlichen Leiterin Frau H. am 29.07.2021 ein vollständiges Beschäftigungsverbot auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes ausgesprochen hatte. Dies teilte das MVZ dem Zulassungsausschuss am 25.10.2021 mit und stellte zudem einen Antrag auf Genehmigung einer Anstellung des Herrn I sowie der Änderung der zahnärztlichen Leitung ab dem 25.11.2021 durch Herrn I. Der Zulassungsausschuss traf am 24.11.2021 entsprechende Feststellungen: Die zahnärztliche Leitung von Frau H. sei zum 24.11.21 beendet. In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass aufgrund des statusbegründenden Charakters der Entscheidung für den Zulassungsausschuss keine gesetzliche Möglichkeit bestehe, Beschlüsse rückwirkend zu erlassen.