· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Corona-Schutzschirm für die Arztpraxis: KVen beginnen mit der Umsetzung
von RAin Constanze Barufke, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Mit dem am 27.03.2020 beschlossenen „Schutzschirm“ können Arztpraxen für Honorarrückgänge, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, Ausgleichszahlungen erhalten. Die ersten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen; z. B. Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Sachsen) haben die gesetzlichen Vorgaben nun in ihren Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) konkret umgesetzt. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie das Prozedere im Detail aussieht. |
Welche Schutzschirm-Zahlungen sind vorgesehen?
Die Ausgleichszahlungen nach dem Schutzschirm für Arztpraxen lassen sich im Wesentlichen in zwei Kategorien unterteilen: Die Zahlungen für extrabudgetäre Leistungen und die Zahlungen im Falle einer Existenzbedrohung der Praxis.
Für beide Kategorien gilt, dass die Ausgleichszahlungen subsidiär sind. Das bedeutet: Erhält Ihre Arztpraxis anderweitige Entschädigungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), so mindert sich die Ausgleichszahlung der KV entsprechend.
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