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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Das TSVG und die Folgen im Bereich des Honorars und der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    von RA, FA MedR und SozR Babette Christophers LL.M., christophers.de

    | Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll im Mai 2019 in Kraft treten. Einige Neuerungen haben auch Auswirkungen auf das ärztliche Honorar sowie die Wirtschaftlichkeitsprüfung. |

    Kürzung des Honorars bei Nichteinhalten der Sprechzeiten

    Das Mindestsprechstundenangebot für Vertragsärzte wurde von 20 auf 25 Wochenstunden angehoben, ohne dass es hierfür eine gesonderte Vergütung gibt. Als Druckmittel zur Einhaltung der Sprechstundenzeiten hat der Gesetzgeber als Rechtsfolge für Verstöße in der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) Honorarkürzungen bzw. die (teilweise) Zulassungsentziehung festgelegt. Unterschreitet der Vertragsarzt die vorgegebenen Mindestsprechstundenzeiten in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen, so muss er Honorarkürzungen befürchten bzw. bei wiederholtem Verstoß sogar eine (teilweise) Entziehung der Zulassung, wenn es keine rechtfertigenden Gründe für das Verhalten gibt.

     

    MERKE | Ob es ausreicht, die angedrohte Sanktion der Honorarkürzung in einer Verordnung festzulegen und nicht in einem Gesetz, ist rechtlich fraglich. Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes dürfen Strafen nur durch Gesetz festgelegt werden. Insofern könnte hier ein Grundrechtsverstoß vorliegen.