· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Die verdeckte BAG und Konsequenzen für das Honorar ‒ Vorsicht bei Vertretungen!
von RAin Stella Tönnessen, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de
| Die Folgen der grob fahrlässigen und damit missbräuchlichen Nutzung einer (fachgleichen) Praxisgemeinschaft als Kooperationsform und der damit einhergehenden Doppelbehandlung von Patienten führt regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Zusammenarbeit zweier Einzelpraxen faktisch den Kriterien einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) entsprach. Die betroffene Ärztin musste daher Honorarkürzungen für insgesamt zwölf Quartale hinnehmen, obwohl nicht in jedem überprüften Quartal eine Patientenidentität von 20 Prozent nachweisbar war (Urteil vom 09.06.2021, Az. L 7 KA 13/19). |
Der Fall
Die klagende Vertragsärztin führte im Zeitraum 2010 bis 2012 eine Praxisgemeinschaft mit dem Kollegen Dr. A. Die Praxisgemeinschaft wurde der KV angezeigt. Die zuständige KV stellte im Oktober 2013 fest, dass in mehreren Quartalen in den Jahren 2010 bis 2012 das Aufgreifkriterium von 20 Prozent Patientenidentität mit der Praxis des Kollegen bestand und leitete eine Plausibilitätsprüfung ein.
Die Ärztin erklärte, dass sie sich mit dem Kollegen externe OP-Räume teile, jeder aber im Regelfall seine eigenen Patientinnen und Patienten behandele. Nur in Ausnahmefällen komme es dazu, dass der Kollege ihre Patienten (mit)versorge. Auch käme es gelegentlich zu spontanen Vertretungen.
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