· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Dokumentation in der Vertragsarztpraxis ‒ gesetzliche Vorgaben und Rechtsprechung
von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de
| Die Verpflichtung zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung ist im Berufsrecht (§ 10 Musterberufsordnung [MBO]), Vertragsarztrecht (§ 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä]) sowie im Zivilrecht (§ 630f Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) geregelt. Die berufsrechtlichen, vertragsarztrechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen überschneiden sich in weiten Teilen, unterscheiden sich aber im Hinblick auf die Zielrichtung. In diesem Beitrag werden allein die vertragsarztrechtlichen Dokumentationspflichten näher beleuchtet, denen die Ärztinnen und Ärzte nachkommen müssen, um ihre Leistungen durch die zuständige KVen vergütet zu bekommen. |
Grundsätzliches zur Dokumentation des Vertragsarztes
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hatte sich in einem Urteil vom 24.09.2019 (Az. L 4 KA 26/18) mit den vertragsärztlichen Dokumentationspflichten zu beschäftigen. Als Fazit aus dieser Entscheidung bleiben die folgenden zentralen Punkte festzuhalten:
- Es ist Sache des Vertragsarztes, die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde liegt, nachzuweisen.
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