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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Fristsetzungen durch KVen ‒ was ist zulässig?

    von RAin, FAin MedizinR Sabine Warnebier, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Immer wieder kommt es dazu, dass KVen Fristen zur Abgabe von Abrechnungen, der Einreichung von Unterlagen oder auch Stellungnahmen setzen und bei Nichteinhaltung mit Sanktionen drohen. Wie weit dürfen sie gehen? |

    Grundlagen: Was steht im Gesetz, was dürfen die KVen?

    Manche Fristen finden sich bereits in bundesweit geltenden Rechtsquellen wie dem Sozialgesetzbuch (SGB) V. Dort wird z. B. in § 95d SGB V die Pflicht zur fachlichen Fortbildung normiert und ein Verstoß hiergegen direkt mit der Verpflichtung der KV (!) verknüpft, Honorar zu kürzen, sollten die Fortbildungsnachweise nicht fristgerecht eingehen. In diesem Fall hat die KV also keine andere Wahl, als die gesetzlich vorgeschriebenen Kürzungen vorzunehmen. Anders sieht es bei den Fristen aus, die die KV selbstständig setzt und für deren Versäumnis sie Sanktionen androht. Prinzipiell sind KVen durchaus berechtigt, Fristen für die Einreichung von Unterlagen zu setzen und für etwaige Fristversäumnisse auch Strafzahlungen vorzusehen. Allerdings haben sie sich hierbei an bestimmte Regeln zu halten.

    Rahmenbedingungen: Das müssen KVen bei Fristen beachten

    Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied im Jahr 2022, dass die beklagte KV das Recht hatte, die Abrechnungsunterlagen der klagenden Praxis für das Quartal III/2010 zurückzuweisen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 3 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Abrechnungs-Richtlinien der KV Hessen gewesen, nach welcher Abrechnungsunterlagen vollständig spätestens zehn Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei der KV Hessen einzureichen waren. Abrechnungsunterlagen, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Abgabetermin eingereicht werden, waren nach dieser Vorschrift von der Abrechnung ausgeschlossen. Hierauf beruhende Honoraransprüche waren verwirkt. Ausnahmen konnten durch den Vorstand der KV Hessen zugelassen werden, wenn es sich um Einzelfälle handelte, die nicht vom Vertragsarzt zu vertreten waren. Das LSG beurteilte diese Vorschrift als rechtlich zulässig und berief sich auf die ständige Rechtsprechung des BSG. Das BSG hatte entschieden, dass KVen berechtigt sind, für die Einreichung der Quartalsabrechnungen Fristen vorzugeben und die Überschreitung solcher Fristen auch zu sanktionieren (Urteil des LSG Hessen vom 16.02.2022, Az. L 4 KA 59/19).