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  • 08.06.2016 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Genehmigungsfiktion: Entscheidungsfrist kann von gesetzlicher Kasse voll ausgeschöpft werden

    | Beantragt ein Patient bei seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Leistung, hat diese gemäß § 13 Abs. 3a SGB V binnen einer Frist von drei bzw. fünf Wochen über die Bewilligung bzw. Ablehnung zu entscheiden. Der dazugehörige Bescheid muss aber nicht innerhalb dieser Fristen beim Versicherten eingehen! Ein verspäteter Abschluss des Verfahrens löst nur dann die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V aus, wenn die Verspätung aus Gründen geschieht, die im Verantwortungsbereich der Versicherung liegen (Bayrisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25.4.2016, Az. L 5 KR 121/16 B ER). |