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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    In Jobsharing-Praxen ist die Gesamtzahl der Behandlungsfälle entscheidend

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Katharina Vogtmeier, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können Zusatzpauschalen zu den EBM-Positionen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V in Ansatz bringen (Nr. 04040 für den Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 03040 für den hausärztlichen Versorgungsbereich). Ein Zuschlag kann dann angesetzt werden, wenn die Praxis mehr als 1.200 Behandlungsfälle je Arzt aufweist. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte in einer Praxis kommt es auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid an. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie die Zahl der Behandlungsfälle in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Jobsharing zu bestimmen ist (Urteil des BSG vom 28.08.2024, Az. B 6 KA 8/23 R). | 

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine Jobsharing-BAG, in der sich eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und ein bereits zugelassener Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hatten. Die Praxis hatte im Quartal I/2015 insgesamt eine Fallzahl von 1.275 und setzte dementsprechend nach der EBM-Nr. 04040 die „Zusatzpauschale zu den Nrn. 04000 und 04030 EBM für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gem. § 73 Abs. 1 SGB V“ in Höhe von 14 Punkten für überdurchschnittliche Fallzahlen ab 1.200 Behandlungsfälle je Arzt an.

     

    Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) erkannte den Aufschlag nicht an, weil sie die Fallzahlen durch die Anzahl der tätigen Ärzte (hier also zwei) teilte. Sie argumentierte, es komme nach der einschlägigen EBM-Position für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid an. Da dieser im vorliegenden Fall keine Regelungen über eine Beschränkung des Zulassungsumfangs der beiden Ärzte enthalte, seien die Behandlungsfälle der Praxis durch zwei zu teilen, sodass die erforderliche Behandlungszahl von mehr als 1.200 Fällen je Arzt nicht erreicht sei.