· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Keine Mitwirkung ist (meist) auch keine Lösung
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, db-law.de
| Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Aus diesem Grund finden Ärzte nicht selten Schreiben ihrer KV im Briefkasten mit der Bitte, zu bestimmten Sachverhalten Stellung zu nehmen und ggf. Behandlungsdokumentationen oder andere Dokumente zu übersenden. Dass das Ignorieren solcher Schreiben keine gute Idee ist und teuer werden kann, zeigt ein Fall aus Brandenburg (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2024, Az. L 7 KA 28/24 B ER). |
Was war passiert?
Eine Ärztin wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen einen Honorarrückforderungsbescheid der KV in Höhe von rund 68.000 Euro. Die KV hatte Zweifel an der ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistungen gemäß der EBM-Nr. 03230 (hausärztliches Gespräch) sowie der psychosomatischen Grundversorgung (Nrn. 35100 und 35110) und die Ärztin daher im November 2022 konkret dazu aufgefordert, unter anderem Quartalsdokumentationen für namentlich benannte Patienten vorzulegen.
Die Frist zur Übersendung hatte sie bis Ende Januar 2023 verlängert und schriftlich darauf hingewiesen, dass die Vergütung für die genannten Gebührenpositionen zurückgefordert werde, wenn die für die Quartale IV/2020 bis III/2021 angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt würden. Dennoch hatte die Ärztin keine der angeforderten Dokumentationen über Behandlungen in diesen Quartalen eingereicht. Die KV erließ daher im Oktober 2023 einen Honorarrückforderungsbescheid, in welchem sie die streitigen Leistungen vollständig von der Vergütung ausnahm. Gegen diesen Bescheid legte die Ärztin Widerspruch ein und wollte im Wege des Eilrechtsschutzes die sofortige Vollziehung des Bescheids verhindern ‒ im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
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