· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Leistungsobergrenze bei Jobsharing ‒ drum prüfe rechtzeitig, wer sich ewig bindet …
von RAin, FAin für MedizinR Constanze Barufke, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Praxen mit Jobsharing werden mit Leistungsobergrenzen (im Folgenden: LOG) belegt, und zwar durch den Zulassungsausschuss. Einwände gegen eine LOG müssen gegenüber diesem geltend gemacht werden. Wurde die LOG akzeptiert, kann sich die Arztpraxis im Nachhinein nicht mehr auf deren Rechtswidrigkeit berufen ‒ etwa für den Fall, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wegen Überschreitung der Obergrenze eine Berichtigung des ärztlichen Honorars vornimmt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Praxen sollten daher bereits bei erstmaliger LOG-Festsetzung durch den Zulassungsausschuss genau prüfen, ob die Festsetzung korrekt erfolgte (Urteil vom 21.07.2021, Az. B 6 KA 12/20 R). |
Hintergrund: Jobsharing in gesperrten Planungsbereichen
Das Jobsharing bietet eine Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, wenn ein Planungsbereich für weitere vertragsärztliche Zulassungen gesperrt ist. Ein zugelassener Vertragsarzt „teilt“ sich in diesem Fall seine Zulassung mit einem weiteren Arzt der gleichen Arztgruppe unter Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten LOG. Dieses Modell wird immer stärker nachgefragt, sei es im Rahmen einer Praxisübergabe oder zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die erstmalige Festlegung der LOG für das erste Leistungsjahr des Jobsharings erfolgt durch den Zulassungsausschuss (im Regelfall auf Basis des Abrechnungsvolumens im jeweiligen Vorjahresquartal zzgl. drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts). Für die weiteren Leistungsjahre erfolgt eine Anpassung der LOG durch die KV mittels eines sogenannten Anpassungsfaktors. Die Jobsharing-Praxis kann einen Antrag auf Neufestsetzung der LOG stellen, wenn z. B. Änderungen des EBM spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben ‒ zuständig ist ebenfalls der Zulassungsausschuss.
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