· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Nachbesetzung von Viertel-Arztstellen: Jahresfrist oder doch nur sechs Monate?
von RAin Ricarda Maria Essel, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Achtung: Bei der Nachbesetzung von Viertel-Versorgungsverträgen in Praxen und in MVZ ist nunmehr Vorsicht geboten. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) Praxen und MVZ für Viertel-Stellen eine Nachbesetzungsfrist von zwölf anstelle der regulären sechs Monate zugestanden hatte, verkürzen einige Zulassungsausschüsse die Nachbesetzungsfrist nunmehr auf sechs Monate! Es könnte lohnenswert sein, dagegen vorzugehen. |
Bisheriger Rechtsrahmen
Vakante Anstellungen können ‒ vorbehaltlich eines geeigneten Nachfolgers ‒ recht einfach nachbesetzt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Praxis oder ein MVZ hierfür sechs Monate Zeit haben. Dies wird mangels gesetzlicher Regelung mit einem Verweis auf die Sechsmonatsfrist bei Zulassungsentziehungen begründet.
Abweichend hiervon hatte das BSG bereits mit einem Urteil vom 04.05.2016 (Az. B 6 KA 28/15 R) entschieden, dass bei Viertel-Stellen eine Nachbesetzungsfrist von zwölf Monaten gilt. Als Argumente führte das BSG an, dass Viertel-Versorgungsaufträge (seinerzeit) ‒ anders als halbe oder volle Versorgungsaufträge ‒ nur in der Bedarfsplanungsrichtlinie, nicht aber in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) oder dem SGB V geregelt waren. Zwar sieht das BSG eine Notwendigkeit für eine Nachbesetzungsfrist, um bedarfsplanungsrechtliche Verwerfungen sowie Überversorgung durch „Bunkern“ von Arztstellen zu vermeiden. Aufgrund der geringen bedarfsplanerischen Relevanz von Viertel-Stellen sowie den erheblichen Schwierigkeiten für Praxen und MVZs bei der Nachbesetzung dieser (wenige Bewerber für max. 10 Wochenstunden Teilzeittätigkeit) hat das BSG eine Nachbesetzung innerhalb von zwölf (anstatt sechs) Monaten für ausreichend erachtet.
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