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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Nachlässige Weiterbildung eines Assistenten: Arzt kann Rückzahlungsverpflichtung abwenden

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    | Mit der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Förderleistungen für einen Weiterbildungsassistenten hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Entscheidungen vom 31.08.2018 auseinandergesetzt (Az. B 6 KA 25/18 und B 6 KA 26/18 B). Der betroffene Arzt kam „mit einem blauen Auge“ davon. |

     

    Der Fall

    Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt beschäftigte einen genehmigten Weiterbildungsassistenten. Für die Ausbildung des Assistenten bewilligte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem weiterbildenden Arzt eine monatliche Geldförderung für einen Zeitraum von acht Quartalen. Nachdem bei der KV allerdings bekannt wurde, dass der Arzt nur an einem Tag pro Woche in der Praxis anwesend war, forderte sie von ihm rund 40.000 Euro bezahlte Förderleistungen mit der Begründung zurück, er sei seinen Pflichten als Ausbilder nicht nachgekommen. Die Weiterbildung habe nicht den Bedingungen für die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten entsprochen, sodass die Fördermittel ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Mit der gleichen Begründung nahm die KV die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel zurück. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt, weil das Handeln des Arztes grob fahrlässig gewesen sei.

     

    Die Entscheidung

    Die von dem ausbildenden Arzt gegen die Rückforderungen der KV angestrengte Klage vor dem saarländischen Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Anders entschied das saarländische Landessozialgericht (LSG): Es konnte keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung von Ausbilderpflichten erkennen, da es offenbar widersprüchliche mündliche Auskünfte der KV gegeben hatte. Daher hob das LSG das Urteil der Vorinstanz und die angefochtenen Rückforderungs- bzw. Rücknahmebescheide der Beklagten im Wesentlichen auf. Hiergegen legte die KV Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG ein, das die Beschwerden als unbegründet zurückwies. Das Urteil des LSG ist damit rechtskräftig.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn der weiterbildende Mediziner in diesem Einzelfall mit seiner Klage Erfolg hatte, kann das Fehlen des Ausbilders in der Praxis teure Folgen haben. Weiterbildungsassistenten müssen im vorgeschriebenen Umfang tatsächlich ausgebildet werden. Weiterbildende Ärzte haben entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen und insbesondere darauf zu achten, regelmäßig in der Praxis anwesend zu sein. Anderenfalls droht neben dem Verlust der Weiterbildungsermächtigung die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Fördergelder und zu Unrecht bezogener Honorare. Steht dazu noch der Verdacht des Abrechnungsbetrugs im Raum, wird häufig auch noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

     
    Quelle: ID 45643324