· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Plausibilitätsprüfungen von Praxisgemeinschaften ‒ sind sie verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?
von RA und FA für MedR Rudolf Gläser, Bremen, www.hammerundpartner.de
| Seit geraumer Zeit werden wieder verstärkt Plausibilitätsprüfungen von Praxisgemeinschaften vorgenommen, die die Grenzwerte für sogenannte „Patientenidentitäten“ überschreiten. Kommt es hierbei nach Auffassung der KV zu Implausibilitäten, muss unter Umständen mit erheblichen Honorarregressen infolge sogenannter sachlichrechnerischer Richtigstellungen gerechnet werden. Dies gilt aktuell insbesondere für die KV Westfalen-Lippe. Insoweit erscheint es geboten, eine kritische Würdigung sowohl der sachlichen Voraussetzung als auch der rechtlichen Konsequenzen vorzunehmen. |
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Die Grenzwerte für sogenannte „Patientenidentitäten“ betragen entsprechend § 11 Abs. 2 der Prüfvereinbarung der Richtlinien der KBV 20 Prozent bei versorgungsbereichsidentischen Praxen, also beispielsweise allgemeinärztlichen oder auch internistischen Hausarztpraxen. Bei einem erhöhten Anteil gemeinsamer Patienten in Praxisgemeinschaften sind dabei allerdings die klassischen Vertreterfälle, wie auch Überweisungen zur Auftragsleistung und Notfälle zu berücksichtigen. |
Abwägung Praxisgemeinschaft versus Berufsausübungsgemeinschaft
Ungeachtet einer nachhaltigen Tendenz zur Ausübung des Berufs als Vertragsarzt in Berufsausübungsgemeinschaften, gibt es nach wie vor eine erhebliche Zahl von Einzelpraxen, insbesondere auch im hausärztlichen Bereich, und dort wiederum vor allem auch auf dem Lande.
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