11.05.2021 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Praxis gewinnt: KV darf Schmerztherapievereinbarung nicht bürokratischer auslegen als nötig
| Ein Facharzt für Anästhesiologie beantragte bei der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung. Die KV lehnte ab, da dem Arzt der Nachweis über die geforderte zwölfmonatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis fehle. Der Haken: Als der Anästhesist seine Fortbildung absolvierte, bestand die Möglichkeit der Anerkennung als qualifizierte Schmerzpraxis noch gar nicht, weshalb die KV auf die vermittelten Inhalte und nicht auf die Formalitäten schauen müsse. Dieser Sichtweise schloss sich das Sozialgericht (SG) Düsseldorf an und gab dem erfahrenen Schmerztherapeuten recht (Urteil vom 02.12.2020, Az. S 7 KA 228/19). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig