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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Praxisgemeinschaften: Vertretung nur bei anerkanntem Vertretungsgrund

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, www.db-law.de

    | Um Honorarkürzungen durch die KV zu vermeiden, sollten Ärzte, die in Praxisgemeinschaft arbeiten, ihre Patientenkarteien strikt trennen und drauf verzichten, den Partner regelmäßig ‒ auch bei nur stundenweiser Abwesenheit ‒ zu vertreten. Denn in einem solchen Vorgehen sah das Sozialgericht (SG) Marburg kaum zu widerlegende Indizien für das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) (Gerichtsbescheid vom 10.08.2017, Az. S 12 KA 136/17 WA). |

    Der Fall

    Der Kläger, ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, wies mit seinem Praxisgemeinschaftspartner gleicher Fachrichtung einen Anteil gemeinsamer Patienten von 25,95 bzw. 27,43 Prozent im Quartal auf. Die KV kürzte das Honorar je Quartal um rund 6.000 Euro, da ein Gestaltungsmissbrauch vorliege. Sie begründete die Kürzung mit der ungewöhnlich hohen Anzahl von Vertreterfällen in der Praxis, die nicht in allen Fällen plausibel erklärt werden könnten. Ein Großteil der Vertreterscheine entfalle nämlich auf eine nur stundenweise Abwesenheit des Praxisgemeinschaftspartners. Eine so regelhafte gegenseitige Vertretung entspreche im Ergebnis nicht einer Praxisgemeinschaft. Der prozentuale Anteil an Vertretungsfällen liege hessenweit unter 10 Prozent. Lediglich in dieser Höhe hielt die KV den Anteil gemeinsamer Patienten für gerechtfertigt. Darüber hinaus nahm sie einen weiteren Abschlag von den übrigen nicht plausiblen Behandlungsfällen in Höhe von 30 Prozent vor.

     

    Der Arzt erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Honorarkürzung Klage zum SG Marburg. Er machte geltend, dass die gemeinsame Behandlung von Patienten zu einem Großteil auf Überweisungsfällen wegen der unterschiedlichen Spezialisierungen der Praxisgemeinschaftspartner, z. B. Zusatzbezeichnung „Stimm- und Sprachstörungen“ und „plastische Operationen“ auf der einen Seite sowie „Allergologie“ und „Umweltmedizin“ auf der anderen Seite, beruhte und im Übrigen zulässige Vertretungen vorlägen.