· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Regressbescheid bei unzureichender und nicht nachvollziehbarer Begründung rechtswidrig
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht Ralph Leibecke, Vesting Gerhardy, Göttingen, www.vesting-gerhardy.de
| Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Urteil vom 18. Februar 2014 die Begründung eines Beschlusses durch den Beschwerdeausschuss - insbesondere zu etwaigen Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen - moniert und der Klage der Allgemeinärzte weitgehend stattgegeben (Az. S 65 KA 708/11, Abruf-Nr. 141931 ). |
Der Fall
Fachärzte für Allgemeinmedizin wandten sich mit einer Klage gegen einen Beschluss des Beschwerdeausschusses vom August 2011, mit dem für die Richtgrößenprüfung 2003 ein Regress von mehr als 40.000 Euro festgesetzt worden war. Die Ärzte monierten, dass Praxisbesonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden und keine ausreichende Begründung im Beschluss des Beschwerdeausschusses vorliegt. Im Übrigen seien weder kompensatorische Einsparungen noch die bedingt durch die Zusatzausbildung eines der Ärzte erforderliche spezielle Medikation berücksichtigt worden.
Die Entscheidung
Der Beschluss des Beschwerdeausschusses sei - so das SG - nicht ausreichend begründet. Es sei nicht dargelegt, warum der Beschwerdeausschuss teilweise Praxisbesonderheiten anerkannt habe und teilweise nicht. Ausführungen dergestalt, dass keine Abweichungen vom Fachgruppendurchschnitt erkennbar gewesen seien, ohne den Fachgruppendurchschnitt näher darzulegen, lassen nicht nur jeden Überzeugungswert, sondern auch eine Nachvollziehbarkeit gänzlich vermissen. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.3.2011, Az. B 6 KA 9/10 R) seien die Anforderungen an die Begründung eines Richtgrößenregressbescheids nicht niedriger anzusetzen.
Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des SG hinsichtlich der Darlegung kompensatorischer Einsparungen und zum kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Versorgungsmehraufwand einerseits und der Kostenunterschreitung im Vergleich zur ansonsten durchzuführenden stationären Behandlung andererseits.
FAZIT | Die Entscheidung des SG ist zu begrüßen, da es sich mit erfreulicher Klarheit und nachvollziehbarer Begründung mit dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdeausschusses auseinandergesetzt hat. Zudem hat es Anhaltspunkte dargelegt, die bei zukünftigen Verfahren gegen mögliche Arzneimittelregresse in Bezug auf kompensatorische Einsparungen beachtet werden sollten. Die oft anzutreffende unzureichende Begründung von Regressbescheiden sollte insofern konsequent rechtlich angegriffen werden. |