· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Regressfalle: Verordnung vorstationärer Diagnostik
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Christian Pinnow, Dierks + Bohle Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf (www.db-law.de)
| Wer als niedergelassener Vertragsarzt Patienten zur Diagnostik in ein Krankenhaus überweist, obwohl dieselbe Diagnostik auch ambulant durchführbar wäre, läuft Gefahr, dass sich die Einweisung zur vorstationären Diagnostik nachträglich als rechtswidrig herausstellt. Die in diesem Zusammenhang zu Unrecht gezahlten Honorare können die Krankenkassen vom verordnenden Arzt zurückfordern, womit nicht unerhebliche Regressrisiken verbunden sind. |
Der Hintergrund
Vor allem in der hausärztlichen Praxis ist vielen Ärzten die Situation bekannt, dass sich Patienten mit Symptomen an sie wenden, die sich mit den Mitteln einer Hausarztpraxis nicht abschließend diagnostizieren lassen. Um eine Behandlung auf der Grundlage einer gesicherten Diagnose zu beginnen, müsste dann eine Überweisung zum Facharzt erfolgen. Leider sind Facharzttermine oft nicht kurzfristig zu bekommen, sondern mit längeren Wartezeiten verbunden. Viele Hausärzte (oder auch Fachärzte, die an weiterspezialisierte Facharztkollegen überweisen wollen) versuchen deshalb im Interesse ihrer Patienten, die langen Wartezeiten für eine fachärztliche Untersuchung dadurch zu verkürzen, dass sie sie zur Diagnostik in ein Krankenhaus einweisen. Dazu bedienen sie sich einer Verordnung von Krankenhausleistungen im Sinne einer vorstationären Diagnostik. Im Rahmen der vorstationären Diagnostik werden dann die diagnostischen Mittel und Kenntnisse der Krankenhausärzte genutzt, um beim Patienten - der an sich durch Fachärzte in der ambulanten Versorgung untersucht werden könnte - im Rahmen der Krankenhausbehandlung die Diagnostik abzuschließen - wenn auch ohne einen „echten“ Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung und Verpflegung.
Gesetzlich versicherte Patienten haben dem Grunde nach zwar einen Anspruch auf eine derartige vorstationäre Krankenhausbehandlung. Gemäß § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V liegt eine vorstationäre Behandlung dann vor, wenn
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