· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
SG Marburg: Keine Anwendung der neuen Prüfzeiten auf „alte“ Plausibilitätsverfahren
von RA, FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
| Bei der zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung führt die Neufassung der Prüfzeiten durch den einheitlichen Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.04.2020 aus Sicht des Sozialgerichts (SG) Marburg nicht zu einer „Fehlerhaftigkeit“ der zuvor geltenden Prüfzeiten. Dass die Prüfzeiten im Rahmen der EBM-Reform zum 01.04.2020 deutlich, im Durchschnitt um 30 Prozent, reduziert wurden, ändert an dieser Einschätzung nichts (SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 21.08.2020, Az. S 12 KA 1/18). Dass damit das letzte Wort in dieser Frage gesprochen wurde, ist jedoch unwahrscheinlich. |
Diskurs um Kalkulations- und Prüfzeiten
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) prüfen bei der Plausibilitätsprüfung gemäß § 106d Abs. 2 SGB V den Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des Arztes. Für die einzelnen Leistungen ist seit dem am 01.04.2003 in Kraft getretenen EBM 2000plus die jeweilige Mindestzeitvorgabe im EBM im Anhang 3 angegeben (bei der KBV online unter iww.de/s4294). Dabei wird differenziert zwischen
- der sogenannten Kalkulationszeit und
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