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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Vergütungsanspruch des Arztes entfällt bei unvollständiger Behandlungsdokumentation

    von RAin, FAin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Aigerim Rachimow, ETL Rechtsanwälte GmbH, Rostock

    | Kann ein Arzt die nach der Gebührenordnung erforderliche Dokumentation nicht vorlegen, verliert er seinen Vergütungsanspruch (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 27.11.2019, Az. S 38 KA 1352/12). |

     

    Der Fall

    Der vorliegende Fall betraf die Abrechnung von Laser-Hautbehandlungen von Feuermalen nach der EBM-Nr. 10324 durch einen niedergelassenen Hautarzt. Die Bezahlung für die Behandlung wurde dem Arzt mit dem Argument verweigert, dass er die nach der Nr. 10324 erforderliche metrische und fotografische Dokumentation vor und nach Abschluss der Therapie nicht vorlegen könne. Da dies jedoch zum Leistungsinhalt der Nr. 10324 gehöre, sei eine Abrechnung nicht möglich.

     

    Der Arzt war u. a. der Meinung, dass die Dokumentation allein dem Nachweis der Notwendigkeit der Behandlung diene. Eine abschließende Pflicht zur Dokumentation ergebe sich aus der Nr. 10324 hingegen nicht. Zudem komme es wiederholt vor, dass Patienten die Behandlung abbrächen und nicht mehr erscheinen würden, wodurch er seiner Vergütung e„beraubt“ werde.

     

    Die Entscheidung

    Das SG München wies die Klage ab: „Der Kläger hat keine entsprechende fotografische und metrische Dokumentation vor und nach Abschluss der geprüften Fälle vorgelegt. Daraus folgt, dass er den Leistungsinhalt nicht erfüllt hat und daher eine Abrechnung der Nr. 10324 auch deshalb nicht möglich ist. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, die Patienten die Therapie beim Kläger nicht mehr fortsetzten und folglich eine metrische und fotografische Abschlussdokumentation nicht möglich war. Zugegebenermaßen ist die Therapie in manchen Fällen nicht mit einer einmaligen Sitzung abgeschlossen, sondern bedarf mehrerer Sitzungen, wie sich auch aus der Leistungslegende ergibt. Es handelt sich hierbei aber um das allgemeine Risiko des Vertragsarztes, dass im Fall eines Therapieabbruchs die Leistungslegende nicht erfüllt wird und dann keine Leistung abgerechnet werden kann.“

     

    PRAXISTIPP | Ärzten ist zu raten, das Risiko des Honoraverlustes zu verringern, durch die vertragliche Vereinbarungen einer privaten Kostenübernahme für den Fall eines Behandlungsabbruchs.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 16 | ID 46491173