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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Was angestellte Vertragsärzte bzw. ihre Arbeitgeber für die Abrechnung wissen sollten

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Die Anstellung bei einem Vertragsarzt, einer BAG oder einem MVZ ist eine Möglichkeit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags verbunden. Das umfasst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die oder der Angestellte statt eines Honorars von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein Gehalt vom Arbeitgeber bezieht und dass sie oder er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihr oder ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber, der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz. |

    Voraussetzungen und Wochenarbeitszeit

    Voraussetzung für die Anstellung ist die Approbation als Arzt und die Facharztanerkennung. Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Im Umfang der vertraglich vereinbarten und vom Zulassungsausschuss genehmigten Wochenarbeitszeit wird der angestellte Arzt bei der Bedarfsplanung mit den Anrechnungsfaktoren

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