· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Informationspflicht des Arztes bei HZV-Abrechnung
von RA, FA für MedR Prof. Dr. Martin Stellpflug, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) existieren zahlreiche Sonderregelungen, die in den Verträgen zwischen Hausärzteverbänden und Krankenkassen niedergelegt sind. Über die Jahre werden sie von den Vertragsparteien auch verändert. Obwohl diese Verträge die Hauärzteverbände regelmäßig verpflichten, den Hausärzten Änderungen der Vertragsmodalitäten mitzuteilen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG), dass sich jeder Hausarzt im Rahmen seiner Abrechnung selbst über die geltenden Vertragsmodalitäten informieren müsse. Neue Abrechnungsmodalitäten seien zu beachten, sofern der Arzt die Vertragsänderungen nicht zum Anlass nehme, zu kündigen und aus der HZV auszusteigen (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.03.2020, Az. L 12 KA 127/17). |
Sachverhalt
In dem vom Bayerischen LSG entschiedenen Fall hatte der Hausarzt Substitutionsleistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet ‒ wie in der Vergangenheit auch. Allerdings waren diese Leistungen infolge von Vertragsänderungen im Dezember ab dem Folgejahr Teil der HZV geworden und damit nicht mehr (zusätzlich) gesondert gegenüber der KV abrechenbar.
Den Hinweisen des Hausarztes, er sei vom Verband über die Änderungen nicht informiert worden, trat der Verband mit der Auffassung entgegen, es habe zwar an einer ausdrücklichen Information gefehlt, der Hausarzt habe aber aus den den „Infobriefen“ beigefügten „EBM-Ziffernkränzen“ die Neuregelungen erkennen können.
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