22.11.2022 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Gut für Ärzte: Differenzberechnung kann auch für unzulässige Verordnungen gelten
| Das Sozialgericht (SG) München hat die neue Regelung des § 106b Abs. 2a SGB V so ausgelegt, dass einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer Verordnung eines unzulässigen Arzneimittels nicht zwangsläufig der Nachforderungsbetrag in voller Höhe zusteht. Vielmehr muss auch in diesem Fall nur der Differenzbetrag zwischen den Kosten der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung erstattet werden, sofern es um Verordnungen vor dem 10.05.2022 geht (Urteil vom 23.06.2022, Az. S 38 KA 145/21). |
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