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  • 03.02.2016 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Praxisbesonderheiten sind fest definiert

    | Der Begriff „Praxisbesonderheiten“ kann im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Richtgrößenprüfungen durch die Prüfgremien nicht einschränkend ausgelegt werden. Den Vertragspartnern in einer Richtgrößenvereinbarung fehlt die Rechtsmacht, den Begriff abweichend von den durch die Rechtsprechung präzisierten Vorgaben des § 106 SGB V zu definieren (Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 15.4.2015, Az. L 11 KA 116/13). |