· Fachbeitrag · AM-RL
Was ist bei der Verordnung von Medizinprodukten zu beachten?
| Nicht jedes Medizinprodukt kann zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V) legt der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind (früher auch bezeichnet als „Medizinprodukte mit Arzneicharakter“), verordnet werden können. Die verordnungsfähigen Medizinprodukte sind mit den medizinisch notwendigen Fällen in Anlage V der AM-RL aufgelistet. |
Regelung in der AM-RL
Im Kapitel „J“ der AM-RL ist die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten in den §§ 27 bis 29 geregelt. Hierbei definiert § 27 den Umfang des Anspruchs der Versicherten auf Medizinprodukte, § 28 die Medizinprodukte selbst und § 29 die medizinisch notwendigen Fälle.
§ 27 Umfang des Anspruchs
Hier werden zunächst die oben bereits dargestellten gesetzlichen Vorgaben aufgenommen. Außerdem werden folgende Klarstellungen vorgenommen:
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