· Fachbeitrag · Arnzeimittelversorgung
Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparaten
| Zur Verordnungsfähigkeit anthroposophischer und homöopathischer Mistelpräparate gab es schon früh nach Veröffentlichung der OTC-Ausnahme-liste unterschiedliche Auffassungen, unter welchen Voraussetzungen diese zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegeben ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2011 (Az: B 6 KA 25/10R, Abruf-Nr. 113901 ) - zu dem mittlerweile auch die Urteilsbegründung vorliegt - schafft hier Klarheit. |
In seinem Urteil hat das BSG die Rechtsauffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestätigt, dass nicht verschreibungspflichtige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel - beschränkt auf die in der Anlage I der aktuellen Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Ausnahmeliste) angegebenen Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen - verordnungsfähig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung für diejenigen Indikationsgebiete angezeigt sind, die den in der OTC-Übersicht gelisteten Indikationen einschlietßlich der dort beschriebenen Therapieziele entsprechen.
Der Hintergrund
Der G-BA hatte im März 2004 - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe (§ 34 Abs. 1 SGB V) - eine sogenannte OTC-Ausnahmeliste (Abschnitt F Nr. 16 AMR) in die Arzneimittel-Richtlinien (alte Fassung!) eingefügt. In deren Nr. 16.4 wurden die Indikationsgebiete - ggf. einschließlich Anwendungsbeschränkungen - für die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel benannt.
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