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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie

    Aut-idem-Kreuz setzen oder nicht? Das sollten Ärzte zum Austausch von Arzneimitteln wissen

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich verpflichtet, für Arzneimittel Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen zu geben. Dabei muss die therapeutische Vergleichbarkeit berücksichtigt werden. Zudem ist es Aufgabe des G-BA, Arzneimittel zu bestimmen, die nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ‒ beispielsweise aufgrund geringer therapeutischer Breite ‒ ersetzt werden dürfen (§ 129 Abs. 1a SGB V). Für Hausärzte spielt dabei auch das Setzen des sogenannten Aut-idem-Kreuzes (aut idem [lateinisch] = oder das Gleiche) eine wichtige Rolle. Dieser Beitrag zeigt, was genau aus dem Setzen des Kreuzes folgt und was die Ärzte hinsichtlich des Austauschs von Arzneimitteln wissen sollten. |

    Wann müssen Apotheken günstigere Arzneimittel abgeben?

    Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel u. a. auch dazu verpflichtet, ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, sofern der Arzt

    • ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet hat oder