· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
Die Bedeutung von Festbeträgen für die Verordnung von Arzneimitteln
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt entsprechend seines gesetzlichen Auftrags in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fest, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können (§ 35 SGB V; § 42 der AM-RL). Festbeträge sind Erstattungsobergrenzen, die die Krankenkassen für bestimmte Arzneimittel zahlen. Diese Arzneimittelgruppen sowie die jeweiligen Vergleichsgrößen sind in Anlage IX der AM-RL aufgeführt. Die konkrete Festlegung der Festbetragshöhe erfolgt dann in einem gesonderten Verfahren beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Für Ärztinnen und Ärzte ist bei der Verordnung vor allem von Interesse, ob ein Festbetrag für ein Arzneimittel festgelegt ist, denn dann ist der Patient entsprechend zu informieren, sofern das verordnete Arzneimittel teurer ist. |
Festbetragsgruppen der Stufen 1 bis 3
Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen und einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und damit zu Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) führen. Bei der Bildung von Festbetragsgruppen werden drei Stufen unterschieden.
Bei der Bildung dieser Festbetragsgruppen sind u. a. unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Zudem müssen die Festbetragsgruppen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Ausgenommen von der Festbetragsgruppenbildung der Stufen 2 und 3 sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Dabei gilt:
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