· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
G-BA beschließt klarstellende Regelung zur Verordnung Triptan-haltiger Arzneimittel
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.09.2023 eine klarstellende Regelung getroffen. Es geht um die Frage, ob in bestimmten Fällen verschreibungspflichtige Arzneimittel durch den Vertragsarzt verordnet werden können, obwohl entsprechende nicht verschreibungspflichtige Produkte verfügbar sind. Speziell dürfte sich die Regelung für Triptan-haltige Arzneimittel, die insbesondere bei Migränepatienten zum Einsatz kommen, bemerkbar machen. Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt ‒ vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch dieses ‒ am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
Bisherige Regelung in der AM-RL
Der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein (§ 12 Abs. 11 AM-RL). Die Folge: Der Arzt muss mit einer Regressforderung rechnen.
Insbesondere bei Triptan-haltigen Arzneimitteln stellte sich deshalb in der ärztlichen Praxis häufig die Frage der Verordnungsfähigkeit der verschreibungspflichtigen Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, da einzelne Triptane bei identischem Anwendungsgebiet und identischer Wirkstärke sowohl in verschreibungsfreien als auch verschreibungspflichtigen Packungsgrößen zur Verfügung stehen.
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