· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
G-BA erweitert Ausnahmen bei Antidiarrhoika
| Der G-BA hat am 22.11.2019 in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) die Ausnahmeregelungen zu „Antidiarrhoika“ bei Saccharomyces boulardii erweitert und eine neue Ausnahme für den Wirkstoff Racecadotril aufgenommen. Der Beschluss wird noch vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. |
Regelungen zu Antidiarrhoika in Nr. 12 der Anlage III zur AM-RL
Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln in Anlage III „Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ einschränken oder ausschließen. Dies ist z. B. auch bei Antidiarrhoika der Fall. Durchfallerkrankungen sind i. d. R. wenige Tage dauernde selbstlimitierende Erkrankungen, die durch ursächliche Behandlung oder diätetische Maßnahmen symptomatisch behandelt werden können. Sofern Dehydration besteht, sind Elektrolytpräparate zur Rehydratation Mittel der ersten Wahl. Ausnahmeregelungen, die eine Verordnung weiterer Arzneimittel zur Diarrhoe-Behandlung (zusätzlich zu Elektrolytpräparaten) ermöglichen, sieht der G-BA als gerechtfertigt an, wenn für diese Arzneimittel hinsichtlich der Diarrhoedauer eine klinisch relevante Verkürzung von mindestens etwa einem Tag durch klinische Studien belegt ist.
Saccharomyces boulardii nun auch für Säuglinge ab sechs Monaten
Die bestehende Ausnahmeregelung für Saccharomyces boulardii hat der G-BA aufgrund einer Zulassungserweiterung entsprechender Präparate auch auf Säuglinge ab einem Alter von sechs Monaten erweitert und somit die Möglichkeit einer Verordnung auch für diese Gruppe von Patienten eröffnet.
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