· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
Lifestyle-Arzneimittel: Wo verläuft die Grenze zu verordnungsfähigen Arzneimitteln?
| Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Typische Arzneimittel, die hierunter fallen, wären z. B. Potenz- oder Haarwuchsmittel. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Verordnungsausschluss (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V), der in § 14 und Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert wird. Doch die Abgrenzung ist teilweise schwierig und Grenzfälle sollen durch Anlage II AM-RL („Lifestyle Arzneimittel“) geregelt werden. Es gelten dabei auch Ausnahmen, die für eine Hausarzt-Praxis und deren Patienten von Bedeutung sein können. |
Regelungen zu Lifestyle-Arzneimitteln in der AM-RL
Die AM-RL beschreibt die Lifestyle-Arzneimittel als solche, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
- 1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
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