· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
Verordnungseinschränkung für Klimakteriumstherapeutika aufgehoben
| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 22.11.2018 zur Aufhebung der Verordnungseinschränkung für Klimakteriumstherapeutika in Nr. 34 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ist am 15.02.2019 in Kraft getreten. |
Bis zur Aufhebung waren die Klimakteriumstherapeutika von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Davon ausgenommen waren die Klimakteriumstherapeutika zur systemischen und topischen hormonellen Substitution, wobei sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome die niedrigste wirksame Dosis für die kürzest mögliche Therapiedauer anzuwenden war.
Die nun in Kraft getretene Aufhebung erfolgte vor dem Hintergrund, dass aktuell kein Regelungsbedarf mehr besteht. Der Grund dafür ist, dass ‒ orientiert an den verfügbaren Arzneimitteln ‒ bis auf die vorgesehenen Ausnahmen in der Regel nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betroffen sind. Diese sind aufgrund des gesetzlichen Verordnungsausschlusses der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ‒ außer für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ‒ auch jetzt schon nicht zulasten der GKV verordnungsfähig, da sie nicht in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der AM-RL) aufgeführt sind.
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