· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Ein Originalarzneimittel, zwei Handelsnamen ‒ so verhindern Sie einen ungewollten Austausch
von RAin, Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Es gibt patentgeschützte Arzneimittel, die für die gleichen Indikationen zugelassen sind und von einem (oder mehreren) pharmazeutischen Unternehmen unter verschiedenen Handelsnamen vertrieben werden (sogenannte Parallelarzneimittel). Beispiele sind Janumet® und Velmetia® zur Senkung des Blutzuckerspiegels bei Diabetikern, die in Deutschland von MSD Sharp & Dohme und Berlin-Chemie vertrieben werden. Für diese Arzneimittel des sogenannten „Mehrfachvertriebs“ gibt es seit dem 01.01.2020 erstmals ausdrückliche Vorgaben für die Entscheidung, ob ein Austausch stattfinden muss oder nicht. |
Rahmenvertrag berücksichtigt erstmals Mehrfachvertrieb
Der am 01.07.2019 in Kraft getretene Rahmenvertrag (Details in AAA 10/2019, Seite 16), der die wesentlichen Vorgaben für Apotheker bei der Arzneimittel-Substitution regelt, wurde Ende 2019 bereits zum zweiten Mal angepasst: In § 2 des Rahmenvertrags wurden in einem neuen Absatz 15 die Definitionen für „Mehrfachvertrieb“ und für „Parallelarzneimittel“ aufgenommen.
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Vom Mehrfachvertrieb unterscheidet sich der „solitäre Markt“, der patentgeschützte Originale umfasst, die von einem Hersteller vermarktet werden. |
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