· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Erleichterung bei Überschreitung des Preisankers: Rücksprache mit der Arztpraxis entfällt
| Die Konsequenzen des umstrittenen Preisankers im neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ( AAA 10/2019, Seite 16 ), sind abgemildert worden. Der GKV-Spitzenverband hat aufgrund der unbefriedigenden Situation in den vergangenen Wochen bestätigt, dass Apotheker bei Überschreitung des Preisankers den Arzt nicht mehr kontaktieren müssen. |
Die seit Juli 2019 geltenden Regelungen des Rahmenvertrags führten in der Praxis zunächst zu häufigen Rückfragen der Apotheker in der Arztpraxis, weil zahlreiche Fertigarzneimittel zwar gelistet, tatsächlich aber nicht lieferbar waren. Eine Verordnung wurde immer dann zum Problemfall, wenn bis zum Preis des verordneten Arzneimittels keines verfügbar war. Doch am 24.10.2019 stellte der KV-Spitzenverband klar, dass ab sofort in den entsprechenden Fällen keine Rücksprache mehr mit dem Arzt zu nehmen ist.
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„Der aktuelle Rahmenvertrag sieht eine Neuerung bei der Abgabe von Arzneimitteln vor. Das namentlich verordnete Arzneimittel (nach § 12 Satz 4 Rahmenvertrag) gibt einen sogenannten Preisanker vor. Das abzugebende Arzneimittel darf nicht teurer sein, als das namentlich verordnete Arzneimittel. Sollte es z. B. aufgrund von Lieferengpässen nicht möglich sein, das verordnete Arzneimittel abzugeben, greifen die Regelungen im § 14 Absatz 1 Rahmenvertrag: das nächstpreisgünstigere Arzneimittel ist abgabefähig und der Apotheker ist verpflichtet, dies zu dokumentieren. Die Regelungen im Rahmenvertrag sind so gefasst, dass dann keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt notwendig ist.“ |
(mitgeteilt von RAin, Apothekerin Isabel Kuhlen)