· Fachbeitrag · Betäubungsmittel
Cannabinoide zulasten der GKV sicher verordnen
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Im März 2017 ist das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ (sog. „Cannabis-Gesetz“) in Kraft getreten. Obwohl inzwischen fast zwei Jahre vergangen sind, zeigt sich in der täglichen Praxis, dass nach wie vor verschiedene Punkte klärungsbedürftig sind. Zudem ist bereits eine erste Gesetzesänderung geplant. AAA erläutert die Voraussetzungen einer korrekten Cannabinoid-Verordnung zulasten der GKV. |
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Betäubungsmittelrechtlich verkehrs- und auch verordnungsfähig (gemäß § 31 Abs. 6 SGB V auch zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist derzeit Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze). Dies unter der Voraussetzung, dass es aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt bzw. in Zubereitungen vorliegt, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Die Verordnung der Cannabis-Arzneimittel erfolgt auf einem Betäubungsmittelrezept. Die Leistung muss vor der ersten Verordnung durch die Krankenkasse genehmigt werden. |
Voraussetzung Nr. 1: Schwerwiegende Erkrankung
Zunächst hat der Gesetzgeber die Verordnung eines Cannabinoids zulasten der GKV an die Voraussetzung gebunden, dass eine „schwerwiegende Erkrankung“ vorliegt. Das Landessozialgericht Hessen hat diesbezüglich bereits ausdrücklich bestätigt, dass zur Auslegung dieser Vorgabe die Definition des § 33 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) anzuwenden ist. Demnach bedarf es für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, dass diese lebensbedrohlich ist oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachteilig beeinträchtigt wird.
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