· Fachbeitrag · EBM 2016
Detailfragen zur Abrechnung der EBM-Nr. 04356
| Seit Januar 2015 können Kinder- und Jugendmediziner unter bestimmten Voraussetzungen die EBM-Nr. 04356 für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung abrechnen (lesen Sie dazu ausführlich AAA 12/2014, Seite 12 ). Die Einführung dieser Zuschlagsposition hat einige Fragen aufgeworfen, auf die wir nachfolgend eingehen. |
Zusammenhang mit der Nr. 04355
Die Nr. 04356 wird im EBM als „Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 04355“ bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Nr. 04356 nur von dem Kinder- und Jugendarzt abgerechnet werden kann, der auch die Leistung nach Nr. 04355 erbracht hat. Da die Abrechnung der Nr. 04356 eine besondere Qualifikation voraussetzt (s. dazu AAA 12/2014, Seite 12), können bei dem gleichen Patienten die EBM-Nrn. 04355 und 04356 von verschiedenen Ärzten berechnet werden.
Übergangsregelung
Die Nr. 04356 kann im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2016 auch ohne Nachweis der o.g. Qualifikation abgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kinder- und Jugendarzt die Nr. 04355 im Vorjahresquartal und dem darauffolgenden Vorjahresquartal in durchschnittlich mindestens 50 Behandlungsfällen je Quartal abgerechnet hat.
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