· Fachbeitrag · Heilmittelverordnungen
Langfristigen Heilmittelbedarf richtig verordnen
von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, Marburg
| Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zum 1. April 2013 neue Verordnungsvordrucke für Heilmittel veröffentlicht. Das wurde notwendig, weil bei langfristigem Heilmittelbedarf und Diagnosen, die zu den Praxisbesonderheiten zählen, der ICD-10-Code auf dem Heilmittelrezept eingetragen werden muss. Die alten Vordrucke können noch so lange verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind. |
Neue Verordnungsvordrucke
Die Rezeptmuster können im Internet auf der Seite www.kbv.de/14111.html heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich um die Muster 13 (physikalische und podologische Therapie), Muster 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und Muster 18 (Ergotherapie). Außerdem finden Sie dort die Änderungsvereinbarungen zu den Vordrucken.
Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zu den Vorab-Praxisbesonderheiten und dem langfristigen Heilmittelbedarf gibt es immer wieder Unsicherheiten darüber, wie korrekte Verordnungen auszusehen haben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und die häufigsten Fragen.
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Problem | Lösung |
Können die alten Symbolziffern noch verwendet werden? | Nein. Die bisherigen Symbolziffern und Regelungen zu den Praxisbesonderheiten gelten seit der Neuordnung des Verfahrens im November 2012 nicht mehr. |
Welche Praxisbesonderheiten gelten seit Januar 2013? | Die in den Anlagen 1 und 2 der Richtgrößenvereinbarung aufgeführten. |
Was ist der Unterschied zwischen Anlage 1 und 2? | Anlage 1 enthält alle bundesweit gültigen Praxisbesonderheiten, Anlage 2 alle Diagnosen, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt wurde. |
Sind Verordnungen bei langfristigem Heilmittelbedarf dasselbe wie Verordnungen außerhalb des Regelfalls? | Ja. Verordnungen bei langfristigem Heilmittelbedarf unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung und gelten immer als Verordnungen außerhalb des Regelfalls. |
Sind Praxisbesonderheiten dasselbe wie Verordnungen außerhalb des Regelfalls? | Verordnungen, die als Praxisbesonderheiten gelten, gehen erst einmal in das Richtgrößenvolumen ein. Sie werden vorab als Verordnungen außerhalb des Regelfalls anerkannt. Sie durchlaufen das reguläre System: Erst-Verordnung, Folge-Verordnung, Verordnung außerhalb des Regelfalls. |
Wie lange gilt eine Heilmittelverordnung, die eine Diagnose enthält, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt wurde? | Die Verordnung gilt zwölf Wochen. Danach ist ein erneuter Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Der Begriff „Langfristverordnung“ ist nicht korrekt, da mindestens alle zwölf Wochen ein neues Heilmittelrezept ausgestellt werden muss. |
Müssen Verordnungen mit langfristigem Heilmittelbedarf von den Krankenkassen genehmigt werden? | Ja, sofern die Krankenkasse nicht auf die Genehmigung verzichtet. Mittlerweile haben die meisten Krankenkassen den Genehmigungsverzicht erklärt. |
Kann bei Krankheiten, die nicht in Anlage 2 gelistet sind, ein langfristiger Heilmittelbedarf genehmigt werden? | Ja. Dazu muss der Patient die Genehmigung der langfristigen Heilmittelbehandlung bei seiner Krankenkasse beantragen. Erfolgt eine Genehmigung, sollten Sie eine Kopie des Schreibens der Dokumentation beilegen, um im Falle einer Richtgrößenprüfung den besonderen Heilmittelbedarf belegen zu können. |
Wie werden die Praxisbesonderheiten und der langfristige Heilmittelbedarf auf der Verordnung gekennzeichnet? | Die Kombination aus Indikationsschlüssel, Diagnose und dem ICD-10-Code kennzeichnet die Praxisbesonderheit. Dazu muss der ICD-10-Code in das neue Feld auf dem Verordnungsvordruck eingetragen werden (siehe Abbildung unten). |
Warum muss der ICD-10-Code bei Verordnungen eingetragen werden, die als Praxisbesonderheiten gelten? | Nur so kann die Prüfstelle Verordnungen identifizieren, deren Kosten vom Richtgrößenvolumen abgezogen werden müssen. |
In welcher Form muss der ICD-10-Code aufgeführt sein? | Es muss der therapierelevante endstellige ICD-10-Code angegeben sein, zum Beispiel M05.03. |
Gibt es die Anlagen 1 und 2 in elektronischer Form? | Ja, sie sind als Excel-Tabelle zugänglich unter ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Verordnungen/Heilmittel/ |
Wie häufig ist mit Änderungen in den Anlagen 1 und 2 zu rechnen? | Die Kataloge gelten für ein Kalenderjahr. Es ist mit einer Aktualisierung im Jahr 2014 zu rechnen. |
In Anlage 2 sind Indikationsschlüssel angegeben, die so nicht im Heilmittelkatalog aufgeführt sind, zum Beispiel ZN1. Wie muss man damit umgehen? | Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss die relevante Leitsymptomatik zur Spezifizierung der Therapie angegeben sein, zum Beispiel ZN1 a, b oder c. |
Weiterführender Hinweis
- In AAA 07/2012, Seite 5 und AAA 01/2013, Seite 11 finden Sie jeweils einen weiteren Beitrag zum Thema „Langfristgenehmigungen“.