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  • · Fachbeitrag · Krankenbeförderung

    Hinweise zur Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten

    | Die neuen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung (Details dazu in AAA 01/2016, Seite 5 ) sehen vor, dass ab dem Jahr 2017 auch die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Krankentransporten geprüft werden kann. Wir nehmen dies zum Anlass, nachfolgend die wesentlichen Regelungen, die bei der Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten aus hausärztlicher Sicht zu beachten sind, zu skizzieren. |

     

    Allgemeines

    Fahrten zur ambulanten oder stationären Behandlung dürfen nur verordnet werden, wenn es medizinisch erforderlich ist. Die Verordnung selbst erfolgt auf dem Formular Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“. Die Auswahl des Fahrzeugs - Taxi oder Krankentransport - richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit dem eigenen Pkw ist keine Verordnung auszustellen.

     

    Kostenübernahme der Krankenkasse

    Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten nur in Ausnahmefällen und nicht in voller Höhe. Die Zuzahlung des Patienten beträgt - unabhängig von der Art des Fahrzeugs - 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Zu den (anteilig) erstattungsfähigen Ausnahmefällen gehören Fahrten