· Fachbeitrag · Refresher
Der Weg des Rezepts beim Sichtbezug und bei Take-Home-Verordnungen
von Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen, Münster (kanzlei-am-aerztehaus.de)
| Im Folgenden erläutern wir kurz den Weg des Rezepts beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln und bei Take-Home-Verordnungen |
Sichtbezug
Hausärzte, die drogenabhängige Patienten substitutionsgestützt behandeln, müssen bei der Verschreibung der Substitutionsmittel beachten, dass das Rezept anders als üblich grundsätzlich nicht an den Patienten, sondern unmittelbar an die Apotheke auszuhändigen ist (§ 5 Abs. 5 Betäubungsmittelverschreibungsverordung, BtMVV). Dies gilt jedenfalls für diejenigen Patienten, denen Substitutionsmittel täglich zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden (Sichtbezug). Die sonst berufsrechtlich vom Arzt geforderte Unabhängigkeit durch inhaltliche und organisatorische Trennung der Berufsgruppen Arzt und Apotheker wird beim Sichtbezug also durchbrochen.
Das BtM-Rezept ist bei der Apotheke vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter oder von dafür autorisiertem Personal im Original vorzulegen. Eine Zusendung per Brief ist möglich. Per Fax übermittelte Rezepte stellen hingegen keine gültige Verordnung dar. Wenn die Apotheke dem Arzt die verordneten Substitutionsmittel auf ein Fax hin allerdings dennoch liefert, kann letztlich auch noch durch den unmittelbaren Austausch des Betäubungsmittels gegen das Rezept im Original eine wirksame Verordnung erreicht werden.
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