· Fachbeitrag · Refresher
Langfristigen Heilmittelbedarf korrekt verordnen
von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, www.silke-jaeger.de
| Das Verordnen von Heilmitteln, die langfristig benötigt werden, ist zum 01.01.2017 vereinfacht worden: Die Genehmigung durch Krankenkassen entfällt seitdem bei gelisteten Diagnosen. Seit 30.05.2017 ist die Diagnoseliste durch Lymphödeme ab Stadium II ergänzt (AAA 07/2017, Seite 2). Auch die Diagnoseliste bei besonderem Verordnungsbedarf (zuvor: Praxisbesonderheiten) wurde zum Jahresbeginn erweitert. |
Langfristiger Heilmittelbedarf bei gelisteten Indikationen
Patienten mit schweren Erkrankungen oder Multimorbidität benötigen häufig mehr Heilmittel als der Regelfall vorsieht. Diese Patienten sollen trotz Heilmittelbudgetierung gut versorgt werden. In der Praxis kam es jedoch immer wieder zu Problemen mit diesen Verordnungen, weil die Genehmigung von den Kassen unterschiedlich gehandhabt wurde und die Kriterien zum Teil unklar waren. Deshalb hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zum 01.01.2017 die Regelungen für Langfristverordnungen und besondere Verordnungsbedarfe (früher: Praxisbesonderheiten) vereinfacht und vereinheitlicht: Wo zuvor jede Krankenkasse eigene Genehmigungsregelungen erlassen konnte, sind diese jetzt ganz abgeschafft - sofern die Indikation gelistet ist. Diese Liste ist nun als Anhang 2 fester Bestandteil der Heilmittelrichtlinie. Die aktuelle Version finden Sie zum Download bei der KBV unter http://tinyurl.com/ya3js4bk.
MERKE | Alle Verordnungen für gelistete, genehmigte oder als besonderer Verordnungsbedarf anerkannte Indikationen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Für sie gilt: Sie sind Verordnungen außerhalb des Regelfalls und müssen nicht die im Heilmittelkatalog festgesetzten Verordnungsmengen einhalten. Die Verordnungsmengen müssen so gewählt werden, dass nach spätestens zwölf Wochen eine ärztliche Untersuchung gewährleistet ist. |
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