· Fachbeitrag · Reha-Maßnahmen
Neues Formular Muster 61 ab 1. April 2016
| Ab 1. April 2016 entfällt das bisherige zweistufige Verordnungsverfahren von Reha-Maßnahmen und damit auch das Formular 60 zur Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten. Details hierzu wurden bereits in AAA 11/2015, Seite 15 veröffentlicht. Inzwischen liegt das ab April 2016 zu verwendende überarbeitete Muster 61 vor. |
Der neue Vordruck
Vertragsärzte verordnen ab dem 1. April 2016 Rehabilitationsmaßnahmen direkt auf dem überarbeiteten Formular 61 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) und rechnen diese Verordnung wie bisher mit der Nr. 01611 EBM (302 Punkte bzw. 31,52 Euro) ab. Die Nr. 01611 EBM kann ab 1 April 2016 von allen Vertragsärzten ohne Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation berechnet werden, eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Der neue Vordruck Muster 61 besteht aus vier Teilen (A bis D) bzw. Seiten:
- Sofern sich Vertragsärzte nicht sicher sind, ob die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist oder ein anderer Kostenträger (beispielsweise die Unfall- oder Rentenversicherung) können sie dies mithilfe des neuen Teil A von der Krankenkasse des Patienten klären lassen. Ferner kann mit dem Teil A eine Beratung des Patienten über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation veranlasst werden.
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