· Fachbeitrag · Schutzimpfungs-Richtlinie
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen verzögert sich weiter
| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) u. a. zur Umsetzung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) von August 2017 ( AAA 12/2017, Seite 16 ), wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Teilen beanstandet und konnte damit nicht in Kraft treten. Mit dem nun vorliegenden Änderungsbeschluss vom 05.04.2018 greift der G-BA die Beanstandungen auf. |
Mit Beschluss vom 17.11.2017 wurden die STIKO-Empfehlungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) u. a. dahingehend geändert, dass in Anhang 1, Spalte 2 (Indikation) alle von der STIKO genannten zu impfenden Personengruppen aufgeführt wurden, also auch solche, bei denen der Arbeitgeber vorrangig leistungspflichtig ist. Letztere sind derzeit ausschließlich in Spalte 3 (Hinweise zu den Schutzimpfungen) angeführt. In diesem Zusammenhang wurde einleitend der Satz aufgenommen, dass „eine Impfung aufgrund beruflicher Indikation zulasten der GKV nur für einen Personenkreis erfolgen kann, der nicht in Spalte 3 aufgeführt ist.“ Dieser Satz wurde vom BMG beanstandet. Vor dem Hintergrund, dass die Einfügung dieses Satzes aus Sicht des G-BA aber untrennbar mit der vollständigen Abbildung der STIKO-Empfehlungen für berufliche Indikationen verbunden ist, wird im Änderungsbeschluss aufgenommen, dass sämtliche hierzu geplanten Änderungen in der SI-RL nicht mehr veröffentlicht und damit zurückgestellt werden. Im Ergebnis bleiben damit die bisher hierzu in Anlage 1 der SI-RL aufgeführten Regelungen unverändert gültig. Die geänderten STIKO-Empfehlungen zur Impfung von ehrenamtlich Tätigen mit vergleichbarem Expositionsrisiko gegen Hepatitis A und B sowie weitere Beschlussinhalte sind im Änderungsbeschluss aber weiterhin enthalten.
Weiterführender Hinweis
- Der Änderungsbeschluss liegt nun dem BMG zur Prüfung vor, die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss.