· Fachbeitrag · Sorgfaltspflicht
Blankorezepte? Besser nicht!
von Rechtsanwältin Henriette Nehse, armedis Rechtsanwälte, Hannover
| Der Arzt übernimmt durch seine Unterschrift unter eine ärztliche Verordnung die volle Verantwortung für deren Inhalt. Er darf daher kein Rezept blanko unterschreiben und das Blankorezept anderen, wie etwa seinem Praxispersonal, überlassen. Das gilt selbst dann, wenn die unterzeichneten Blankoverordnungen letztendlich nur nach den ärztlichen Anweisungen ausgefüllt werden. |
Sorgfaltspflichtverletzung ...
Der oft hektische Praxisbetrieb fordert einen organisierten Ablauf. So kommt es, um Zeit zu sparen, etwa vor, dass bereits vom Arzt unterschriebene Blankorezepte in der Anmeldung „auf Vorrat“ liegen, damit sie schnell bedruckt und ausgehändigt werden können. Mit einer solchen Vorgehensweise lässt der Arzt jedoch die ihn treffende Sorgfaltspflicht außer Acht:
- § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung enthält diverse Formvorschriften, die der Arzt bei der Rezeptausstellung zu beachten hat. Die Verschreibung muss dabei u. a. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person enthalten.
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