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G-BA: Ärzte können seit April Unterstützungspflege verordnen
| Vertragsärzte dürfen nun im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Unterstützungspflege verordnen. Außerdem wurde der Leistungsanspruch für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen erweitert. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.12.2017 ist am 05.04.2018 in Kraft getreten. |
Wenn Patienten aufgrund schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit vorübergehend Unterstützung benötigen, ist nun die Verordnung von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung möglich. Dies gilt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Die sogenannte Unterstützungspflege wurde vom Gesetzgeber mit dem Krankenhausstrukturgesetz von 2016 eingeführt. Bei der Unterstützungspflege geht es um einen kurzzeitigen, vorübergehenden Versorgungsbedarf. Sie kann bis zu vier Wochen verordnet werden. Der gleichzeitige Bedarf für eine medizinische Behandlungspflege ist nicht erforderlich. Generelle Voraussetzung für eine ärztliche Verordnung ist, dass die Leistungen nicht durch im Haushalt lebende Personen übernommen werden können.
Das An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen ist nun ab Kompressionsklasse I eine verordnungsfähige Leistung der Behandlungspflege. Zugleich entfällt diese Leistung als Maßnahme der Grundpflege. Unverändert gilt das An- und Ausziehen von nicht ärztlich verordneten Stütz- oder Antithrombosestrümpfen auch weiterhin als grundpflegerische Leistung. Für diese neuen Regelungen hatte der G-BA im Dezember 2017 die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) geändert.
Weiterführender Hinweis
- Infos der KBV zum Beschluss des G-BA: www.kbv.de/html/1150_34615.php