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  • · Fachbeitrag · Verordnungen

    Cannabis-Verordnungen nur noch über e-Rezept oder Muster 16!

    | Die Teil-Legalisierung von Cannabis seit April 2024 hat auch Auswirkungen auf die Verordnung von medizinischem Cannabis: Medizinisches Cannabis unterliegt nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern wird seit April 2024 als e-Rezept oder mit „normalen“ Rezepten auf Muster 16 verordnet. |

     

    Zu medizinischem Cannabis zählen Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Wirkstoff Nabilon (Canemes®). Dieser ist weiterhin auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er unverändert in der Anlage III des BtMG aufgeführt ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Verordnung und Abrechnung der Cannabistherapie“, ausführlicher Rechtsbeitrag zur auf Seite 6 dieser AAA-Ausgabe
    • Informationen zum Thema „Cannabis - was Ärzte bei der Verordnung wissen müssen“ finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s10812
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 1 | ID 50006544